Sachsen führt bezahlte Qualifizierungszeit für Arbeitnehmer ein
Wer in Sachsen (Freistaat Sachsen) arbeitet, bekommt bald mehr Zeit für die eigene Weiterbildung. Der Landtag hat am 4. Februar 2026 ein neues Gesetz verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Beschäftigte bezahlte Qualifizierungszeit beantragen. Das Ziel ist es, lebenslanges Lernen zu fördern. Besonders Menschen im Ehrenamt sollen profitieren, zum Beispiel Trainer in Sportvereinen, Mitglieder beim THW oder bei der Freiwilligen Feuerwehr.
Wer hat Anspruch auf die freien Tage? Das gilt für alle, die schon länger als sechs Monate beim selben Chef arbeiten. Dazu gehören normale Arbeitnehmer, Azubis, dual Studierende und auch Beamte, Richter oder Staatsanwälte. Sogar Menschen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen haben ein Recht darauf.
Pro Kalenderjahr stehen den Beschäftigten drei Arbeitstage zu. Wer weniger als fünf Tage die Woche arbeitet, bekommt die Zeit anteilig. Wenn der Chef die Freistellung aus betrieblichen Gründen ablehnt, kann man die Tage einmalig ins nächste Jahr übertragen.
Es gibt aber Regeln für den Ablauf: Wer die Zeit nutzen will, muss den Arbeitgeber so früh wie möglich informieren. Spätestens zwölf Wochen vor dem Kurs muss die Anmeldung beim Chef liegen. Nach der Weiterbildung müssen innerhalb von zwölf Wochen die Belege vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf die Freistellung ablehnen, wenn es im Betrieb brennt – etwa wenn bereits ein Viertel der Belegschaft im selben Jahr Qualifizierungszeit genutzt hat.
Damit kleine Betriebe nicht zu stark belastet werden, gibt es eine finanzielle Hilfe. Firmen mit maximal 20 Mitarbeitern bekommen vom Staat 115 Euro pro freigestelltem Arbeitstag zurück. Die Kosten für die Kurse selbst müssen die Teilnehmer jedoch selbst bezahlen.
Welche Kurse genau anerkannt werden, entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA). Die genauen Details und Fristen dazu werden bis zum 1. November 2026 in einer Verordnung festgelegt. Anträge für die Kurse können dann erst ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden.
Das Ganze ist das Ergebnis eines Volksantrags. Über 55.000 Menschen in Sachsen hatten zwischen September 2023 und Juni 2024 unterschrieben, um dieses Recht durchzusetzen. Damit zieht Sachsen mit fast allen anderen Bundesländern gleich; nur in Bayern gibt es eine solche Regelung bisher nicht.
Weitere Informationen und Antworten auf häufige Fragen gibt es auf den Internetseiten des SMWA.