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Wehingen: Grill- und Feuerstellen im Wald gesperrt

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Wegen der extremen Trockenheit und Hitze ist das Feuermachen im Wald ab sofort verboten. Die Sperrung gilt im gesamten Landkreis Tuttlingen.

In Wehingen (Landkreis Tuttlingen, Baden-Württemberg) und der gesamten Region ist es ab dem 30. Juli 2026 verboten, im Wald Feuer zu machen. Das gilt auch für die offiziellen Grill- und Feuerstellen. Sogar in einem Bereich von 100 Metern bis zum Waldrand darf keine Flamme mehr brennen. Das Kreisforstamt hat diese Regelung per Allgemeinverfügung festgelegt. Vorerst gilt das Verbot bis zum 31. August.

Der Grund für die harte Maßnahme ist das Wetter. In den letzten Wochen hat es kaum geregnet, und die Böden sind komplett ausgetrocknet. Da nun wieder Temperaturen von über 30 Grad erwartet werden, ist die Gefahr für Waldbrände extrem hoch. Die Wettervorhersage verspricht zwar kurze Regenschauer, doch diese reichen nicht aus, um die Lage zu entspannen.

Das Forstamt warnt davor, dass viele Brände durch Unachtsamkeit entstehen. Deshalb gibt es neben dem Grillverbot weitere wichtige Regeln: Wer im Wald unterwegs ist, darf keine Fackeln benutzen oder eigene Grills mitbringen. Das Verbrennen von Gartenabfällen, Reisig oder Ästen ist ebenfalls untersagt. Zudem erinnert das Amt an das generelle Rauchverbot im Wald, das ohnehin vom 1. März bis zum 31. Oktober gilt. Zigaretten dürfen auf keinen Fall aus dem Auto geworfen werden.

Auch beim Parken ist Vorsicht geboten. Autos sollen nur auf den offiziellen Parkflächen stehen, da heiße Auspuffteile trockenes Gras oder Laub entzünden können. Zudem sollen Besucher ihren Müll wieder mitnehmen. Besonders Glasscherben können wie Brenngläser wirken und so ein Feuer auslösen.

Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit einem Bußgeld rechnen, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Sollte es trotzdem brennen, muss sofort die Feuerwehr unter der Nummer 112 gerufen werden. Die vollständige Verfügung kann online auf der Seite des Landkreises Tuttlingen eingesehen werden.

Quelle: Wehingen – zur Originalmeldung

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