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Trier: Bordsteinrampen müssen bis August weg

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Die Stadtverwaltung in Trier verbietet Auffahrhilfen aus Gummi an den Gehwegen. Wer sie nicht bis zum 31. August entfernt, riskiert Ärger.

In Trier (Rheinland-Pfalz) legen immer mehr Hausbesitzer sogenannte Auffahrhilfen vor ihre Einfahrten. Diese Rampen bestehen meist aus hartem Gummigranulat und sollen das Überfahren des Bordsteins leichter machen. Doch die Stadtverwaltung stellt nun klar: Solche Hilfen sind im öffentlichen Raum grundsätzlich verboten.

Das Problem ist vor allem die Sicherheit. Fußgänger, Menschen mit Rollatoren oder Eltern mit Kinderwagen können an den Gummimatten stolpern. Auch Radfahrer sind gefährdet. Zudem können die Rampen beim Autofahren in engen Straßen stören. Ein weiteres Risiko besteht im Winter: Ein Schneepflug kann die losen Rampen einfach wegschieben oder im schlimmsten Fall durch die Gegend schleudern.

Auch für die Stadt selbst gibt es Probleme. Die Rampen blockieren oft den Abfluss von Regenwasser. Bei starkem Regen bilden sich dadurch Pfützen oder es kommt zu kleinen Überflutungen auf der Straße und dem Gehweg. Außerdem können die Reinigungsfahrzeuge der Stadt an den Hindernissen gestört werden.

Wer eine solche Rampe aufstellt, geht ein finanzielles Risiko ein. Wenn jemand darüber stolpert oder ein Auto beschädigt wird, kann der Besitzer der Auffahrhilfe für den Schaden haftbar gemacht werden. Die Stadt beruft sich dabei auf die Straßenverkehrsordnung, die es verbietet, Gegenstände auf die Straße zu legen, wenn sie den Verkehr behindern.

Die Stadtverwaltung fordert nun alle Bürger auf, die Rampen bis spätestens 31. August zu entfernen. Wer die Frist verstreichen lässt, muss damit rechnen, dass die Stadt die Bordsteinrampen selbst wegräumt.

Für Anwohner, die trotzdem eine einfachere Einfahrt in ihre Garage oder auf den Parkplatz wollen, gibt es eine legale Lösung. Man kann eine offizielle Bordsteinabsenkung beantragen. Das geht formlos per E-Mail an [email protected]. Wenn die Stadt zustimmt, wird ein Vertrag geschlossen. Die Absenkung muss dann eine zugelassene Baufirma erledigen. Die Kosten für den Bau und die Verwaltungsgebühr muss der Antragsteller selbst bezahlen.

Quelle: Trier – zur Originalmeldung

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