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Landkreis Tuttlingen: Grill- und Feuerstellen im Wald gesperrt

Copyright und Urheber siehe Wehingen

Wegen extremer Trockenheit und Hitze ist das Feuermachen im Wald ab sofort verboten. Die Sperrung gilt im gesamten Landkreis Tuttlingen bis Ende August.

In Wehingen (Landkreis Tuttlingen, Baden-Württemberg) und im gesamten Landkreis ist es ab dem 30. Juli 2026 verboten, in den Wäldern Feuer zu machen. Das Kreisforstamt hat die offiziellen Grill- und Feuerstellen gesperrt. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. August.

Der Grund für das Verbot ist die gefährliche Wetterlage. In den letzten Wochen hat es kaum geregnet, wodurch die Böden und der Wald extrem ausgetrocknet sind. Da nun wieder Temperaturen von über 30 Grad erwartet werden, ist die Gefahr von Waldbränden sehr hoch. Die Wettervorhersage verspricht zwar kurze Regenschauer, doch diese reichen nicht aus, um die Lage zu entspannen.

Das Verbot gilt nicht nur für die offiziellen Stellen, sondern für alle Arten von offenem Feuer. Auch mitgebrachte Grills oder Fackeln sind im Wald und in einem Bereich von 100 Metern zum Waldrand hin verboten. Zudem dürfen keine Garten- oder Waldabfälle, wie etwa Reisig und Äste, verbrannt werden.

Die Behörden warnen zudem vor anderen Brandursachen. Wer im Wald unterwegs ist, sollte auf das Rauchverbot achten und Zigaretten niemals aus dem Auto werfen. Auch Glasflaschen und Scherben müssen wieder mitgenommen werden, da diese wie Brenngläser wirken und trockenes Laub entzünden können. Autos sollen nur auf festen Parkflächen abgestellt werden, da heiße Auspuffteile im trockenen Gras Brände auslösen können.

Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit einem Bußgeld rechnen, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Falle eines Brandes soll sofort die Feuerwehr unter der Nummer 112 gerufen werden.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Tuttlingen einsehbar. Die Ermittlungen über die Dauer der Sperrung dauern an, je nachdem, wie sich die Wetterlage entwickelt.

Quelle: Wehingen – zur Originalmeldung

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