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Wenzenbach hebt Bebauungsplan Wenzenbach Ost auf

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In Wenzenbach (Landkreis Regensburg, Bayern) gibt es Änderungen bei der Bauplanung. Der Gemeinderat hat beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet Wenzenbach Ost komplett zu streichen.

Der Gemeinderat von Wenzenbach hat eine Entscheidung getroffen: Der Bebauungs- und Grünordnungsplan für das Gebiet "Wenzenbach Ost" wird aufgehoben. Das bedeutet, dass die bisherigen Regeln für die Bebauung und die Grünflächen in diesem Bereich nicht mehr gelten. Mit dabei sind auch alle Ergänzungen, wie die Erweiterungen, die Änderung sowie das Deckblatt Nummer 1 und die Regelungen zur Flur-Nummer 615.

Der Weg zu diesem Beschluss dauerte eine Weile. Schon am 25. Februar 2025 startete der Gemeinderat das Verfahren zur Aufhebung. In den folgenden Monaten konnten die Bürger mitreden. Zuerst gab es eine Beteiligungsphase vom 5. Mai bis zum 6. Juni 2025, später folgte eine förmliche Beteiligung vom 9. März bis zum 10. April 2026. Alle Einwendungen und Vorschläge wurden geprüft und am 23. Juni 2026 in einer öffentlichen Sitzung abgewogen. Am selben Tag fasste der Gemeinderat den endgültigen Beschluss zur Aufhebung.

Mit der aktuellen Bekanntmachung tritt die Aufhebung offiziell in Kraft. Wer genau wissen möchte, warum die Gemeinde diesen Schritt gegangen ist und wie die Umweltbelange berücksichtigt wurden, kann die Unterlagen einsehen. Diese stehen auf der Homepage der Gemeinde unter www.wenzenbach.de/aktuelles zur Verfügung.

Alternativ können die Dokumente direkt im Rathers in der Hauptstraße 40 in Zimmer 1.10 eingesehen werden. Die Verwaltung ist dort montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr geöffnet. Zusätzliche Sprechzeiten gibt es dienstags von 15 bis 18 Uhr und donnerstags von 14 bis 16 Uhr.

Für Betroffene gibt es wichtige Fristen: Wer Fehler im Verfahren oder Mängel bei der Abwägung sieht, muss dies innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde melden. Auch für Entschädigungsansprüche wegen Vermögensnachteilen gibt es Zeitlimits, die innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres geltend gemacht werden müssen.

Quelle: Wenzenbach – zur Originalmeldung

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