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Wenzenbach hebt Bebauungsplan Ost auf

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Der Gemeinderat hat entschieden: Der Bebauungs- und Grünordnungsplan für den Bereich Wenzenbach Ost ist nicht mehr gültig.

In Wenzenbach (Landkreis Regensburg, Bayern) gibt es eine Änderung in der Bauplanung. Der Gemeinderat hat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Wenzenbach Ost“ offiziell aufgehoben. Das bedeutet, dass die bisherigen Regeln für dieses Gebiet nicht mehr gelten. Betroffen ist nicht nur der Hauptplan, sondern auch verschiedene Ergänzungen, wie die Erweiterung, die Änderung sowie die Regelungen zur Flurstück Nummer 615 und das Deckblatt Nummer 1.

Der Weg zu diesem Beschluss dauerte eine ganze Weile. Bereits am 25. Februar 2025 hatte der Gemeinderat das Verfahren zur Aufhebung gestartet. In den folgenden Monaten konnten sich die Bürger einbringen. Zuerst gab es eine frühe Beteiligungsphase vom 5. Mai bis zum 6. Juni 2025. Später, zwischen dem 9. März und dem 10. April 2026, folgte die förmliche Beteiligung. Alle Anregungen und Einwände, die dabei eingingen, wurden vom Rat am 23. Juni 2026 geprüft und abgewogen. Am selben Tag fasste der Gemeinderat den endgültigen Beschluss zur Aufhebung.

Mit der aktuellen Bekanntmachung tritt die Aufhebung nun offiziell in Kraft. Wer genau wissen möchte, warum der Plan gelöscht wurde und wie die Umweltbelange dabei berücksichtigt wurden, kann die Unterlagen einsehen. Diese stehen auf der Homepage der Gemeinde unter www.wenzenbach.de/aktuelles zur Verfügung.

Alternativ können die Dokumente direkt im Rathers in der Hauptstraße 40 (Zimmer 1.10) eingesehen werden. Die Verwaltung ist montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr geöffnet. Zusätzliche Sprechzeiten gibt es dienstags von 15 bis 18 Uhr und donnerstags von 14 bis 16 Uhr.

Für Betroffene gibt es wichtige Fristen. Wer Fehler im Verfahren oder Mängel bei der Abwägung sieht, muss dies innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde melden. Zudem gibt es Regeln für Entschädigungsansprüche bei Vermögensnachteilen. Diese müssen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Nachteil entstand, geltend gemacht werden.

Quelle: Wenzenbach – zur Originalmeldung

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