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Wenzenbach hebt Bebauungsplan für Bereich Ost auf

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Der Gemeinderat hat entschieden: Der Bebauungs- und Grünordnungsplan für das Gebiet Wenzenbach Ost ist nicht mehr gültig.

In Wenzenbach (Landkreis Regensburg, Bayern) gibt es eine Änderung in der Bauplanung. Der Gemeinderat hat den Bebauungs- und Grünordnungsplan für den Bereich "Wenzenbach Ost" offiziell aufgehoben. Das bedeutet, dass die bisherigen Regeln für dieses Gebiet nicht mehr gelten. Betroffen ist nicht nur der Hauptplan, sondern auch verschiedene Ergänzungen, wie die Erweiterung, die Änderung sowie die Regelungen zur Flur-Nummer 615 und das Deckblatt Nummer 1.

Der Weg zu diesem Beschluss dauerte über ein Jahr. Bereits am 25. Februar 2025 hatte der Gemeinderat das Verfahren zur Aufhebung gestartet. In den folgenden Monaten konnten sich die Bürger einbringen. Zuerst gab es eine Beteiligungsphase vom 5. Mai bis zum 6. Juni 2025, später folgte eine förmliche Beteiligung vom 9. März bis zum 10. April 2026. Alle Einwendungen und Vorschläge wurden am 23. Juni 2026 geprüft und abgewogen. Am selben Tag fasste der Gemeinderat den endgültigen Beschluss zur Aufhebung.

Mit der aktuellen Bekanntmachung tritt die Aufhebung nun offiziell in Kraft. Wer wissen möchte, warum die Gemeinde diesen Weg gewählt hat und wie die Umweltbelange berücksichtigt wurden, kann die Unterlagen einsehen. Diese stehen auf der Homepage der Gemeinde unter www.wenzenbach.de/aktuelles zur Verfügung.

Alternativ kann man die Dokumente direkt im Rathaus in der Hauptstraße 40 in Zimmer 1.10 anschauen. Die Verwaltung ist montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr geöffnet. Am Dienstag gibt es zudem eine Sprechzeit von 15 bis 18 Uhr, am Donnerstag von 14 bis 16 Uhr.

Für Betroffene gibt es wichtige Fristen: Wer Fehler im Verfahren oder Mängel bei der Abwägung rügen möchte, muss dies innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde melden. Entschädigungsansprüche wegen Vermögensnachteilen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geltend gemacht werden.

Quelle: Wenzenbach – zur Originalmeldung

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