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Püttlingen: So funktioniert die Wahl der Regionalversammlung

Am 30. August 2026 wird in Püttlingen die Regionalversammlung gewählt. Wer wählen möchte, sollte jetzt die Fristen für das Wählerverzeichnis und die Briefwahl im Blick haben.

In Püttlingen (Saarland) steht die Wahl der Regionalversammlung an. Damit am 30. August alles glattläuft, gibt es für die Bürger wichtige Termine im Rathaus. Zuerst geht es um das Wählerverzeichnis. Wer prüfen will, ob seine Daten korrekt eingetragen sind, kann dies vom 10. August bis zum 14. August im Sitzungssaal des Rathauses machen. Die Daten liegen dort während der normalen Öffnungszeiten an einem Bildschirm bereit.

Wer einen Fehler in der Liste findet oder gar nicht erst eingetragen ist, muss schnell handeln. Ein Einspruch gegen das Verzeichnis ist bis spätestens 14. August um 12 Uhr möglich. Das ist besonders wichtig für alle, die bis zum 9. August keinen Wahlbenachrichtigungsbrief im Briefkasten hatten. Der Einspruch kann schriftlich oder direkt vor Ort bei der Gemeindewahlleiterin im Rathaus erledigt werden.

Viele Menschen möchten lieber bequem von zu Hause aus wählen. Wer Briefwahl nutzen will, muss einen Wahlschein beantragen. Das geht mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Gemeindewahlleiterin. Die normale Frist dafür endet am 28. August um 18 Uhr. Nur wer plötzlich schwer erkrankt und das Wahllokal nicht mehr erreichen kann, darf den Antrag noch bis zum Wahltag um 15 Uhr stellen.

Für die Briefwahl gibt es ein festes Paket mit einem grünen Stimmzettel, einem gelben Umschlag und einem hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag. Wichtig ist, dass der Brief rechtzeitig abgeschickt wird. Er muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle ankommen. Innerhalb Deutschlands ist der Versand mit der Deutschen Post kostenlos.

Wer den Antrag für jemand anderen stellt oder die Unterlagen für eine andere Person abholt, braucht eine schriftliche Vollmacht. Zudem darf eine Person maximal vier andere Wahlberechtigte vertreten. Menschen mit Behinderung oder Menschen, die nicht lesen können, dürfen sich bei der Stimmabgabe von einer Hilfsperson unterstützen lassen. Diese muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf die Entscheidung des Wählers nicht beeinflussen.

Quelle: Püttlingen – zur Originalmeldung

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