Landkreis Starnberg: So funktioniert die Namensänderung
Nicht jeder kann einfach so seinen Namen ändern. Im Landkreis Starnberg (Oberbayern) gilt: Vor- und Familiennamen stehen nicht zur freien Verfügung. Wer eine Änderung will, muss zwischen zwei Wegen wählen.
Der erste Weg ist das bürgerliche Recht. Das betrifft klassische Fälle wie eine Hochzeit, eine Scheidung oder die Geburt eines Kindes. Hier ist nicht das Landratsamt zuständig, sondern das Standesamt am Wohnort. Dort lassen sich zum Beispiel Ehenamen festlegen oder Namen nach einer Trennung wieder anpassen.
Schwieriger wird es bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Diese ist nur die absolute Ausnahme. Wer hier einen Antrag stellt, braucht einen sogenannten wichtigen Grund. Das Landratsamt nennt als Beispiele Namen, die lächerlich klingen oder anstößig sind. Auch extrem komplizierte Schreibweisen oder Namen, die nach einer Einbürgerung Probleme machen, können ein Grund sein. Einfach nur, weil einem der Name nicht mehr gefällt, reicht nicht aus.
Wer diesen Weg geht, muss tief in die Tasche greifen. Die Gebühren für eine Änderung des Familiennamens können bis zu 1500 Euro kosten. Bei einem Vornamen liegt die Grenze bei 500 Euro. Selbst wenn der Antrag abgelehnt wird oder man ihn zurückzieht, verlangt das Amt einen Teil der Gebühr – nämlich zwischen einem Zehntel und drei Vierteln des Betrags.
Für den Antrag sind verschiedene Unterlagen nötig. Dazu gehören ein gültiger Ausweis, aktuelle Personenstandsurkunden und ein Führungszeugnis für alle ab 14 Jahren. Wer psychische Belastungen durch den Namen nachweisen kann, muss ärztliche Atteste oder Gutachten vorlegen.
Zuständig für die öffentlich-rechtlichen Änderungen ist im Landratsamt Starnberg Frau Plötz im Fachbereich 20 (Kommunalwesen) in der Strandbadstraße 2. Besuche sind nur nach einer Terminvereinbarung möglich. Die Servicezeiten variieren: Montags und dienstags ist von 8 bis 16 Uhr geöffnet, donnerstags sogar bis 18 Uhr. Mittwochs und freitags endet die Sprechstunde bereits um 14 Uhr.