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Höpfingen: Wichtige Fristen bei Änderungen der Grundsteuer

Copyright und Urheber siehe Höpfingen

Wer Grundbesitz in Höpfingen besitzt und Änderungen an seinem Eigentum vorgenommen hat, muss jetzt handeln. Das Finanzamt Mosbach erinnert an die Meldepflicht.

Besitzer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen in Höpfingen (Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg) müssen aufpassen. Wenn sich am eigenen Grundbesitz bestimmte Dinge ändern, ist eine Meldung beim Finanzamt Mosbach Pflicht. Das Ganze läuft über die sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“.

Wer eine solche Änderung hat, muss die Anzeige bis zum 31. März des nächsten Jahres abgeben. Wichtig ist dabei: Das Finanzamt schickt keine Erinnerung oder Aufforderung. Die Eigentümer müssen die Frist selbst im Blick behalten.

Eine Meldung ist immer dann nötig, wenn sich der Grundsteuerwert ändert, zum Beispiel durch den Kauf oder Verkauf einer Teilfläche. Auch wenn sich die Art des Vermögens ändert – etwa wenn ein Acker zu Bauland wird – muss das Finanzamt informiert werden. Das gilt ebenso, wenn Grundstücke zusammengelegt werden oder ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Auch wenn eine Steuerermäßigung wegfällt, etwa weil ein Haus nicht mehr zum Wohnen genutzt wird, oder wenn eine Steuerbefreiung endet, muss die Anzeige raus.

In einigen Fällen ist eine Meldung hingegen nicht nötig. Das gilt zum Beispiel beim bloßen Bau oder Abbruch eines Gebäudes sowie bei normalen baulichen Veränderungen. Auch ein einfacher Eigentümerwechsel oder Änderungen bei den Bodenrichtwerten müssen nicht angezeigt werden.

Wer Änderungen im Jahr 2025 hatte und diese noch nicht gemeldet hat, sollte das jetzt sofort nachholen. Die Anzeige muss digital über das Portal „Mein ELSTER“ eingereicht werden. Wer dort bereits seine Grundsteuererklärung abgegeben hat, kann die vorhandenen Daten einfach übernehmen und anpassen.

Weitere Details gibt es unter www.grundsteuer-bw.de oder direkt beim Finanzamt.

Quelle: Höpfingen – zur Originalmeldung

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