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Wenzenbach hebt Bebauungsplan Ost auf

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Ein wichtiger Plan für die Gestaltung des Ortsteils Wenzenbach Ost ist nicht mehr gültig. Der Gemeinderat hat die Aufhebung offiziell beschlossen.

In Wenzenbach (Landkreis Regensburg, Bayern) gibt es eine Änderung in der Bauplanung. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan für den Bereich "Wenzenbach Ost" wurde aufgehoben. Das bedeutet, dass die bisherigen Regeln für dieses Gebiet nicht mehr gelten. Betroffen ist der Hauptplan sowie verschiedene Ergänzungen, darunter eine Erweiterung, die Änderung zur Flur-Nummer 615 und das Deckblatt Nummer eins.

Der Weg zu diesem Beschluss dauerte einige Zeit. Bereits am 25. Februar 2025 hatte der Gemeinderat entschieden, das Aufhebungsverfahren zu starten. Danach gab es zwei Phasen, in denen sich die Bürger einbringen konnten. Zuerst vom 5. Mai bis zum 6. Juni 2025 und später vom 9. März bis zum 10. April 2026. Alle Anregungen und Einwände der Menschen wurden geprüft und am 23. Juni 2026 in einer öffentlichen Sitzung abgewogen. Am selben Tag fasste der Gemeinderat den endgültigen Beschluss zur Aufhebung.

Mit der aktuellen Bekanntmachung tritt die Aufhebung nun offiziell in Kraft. Wer genau wissen möchte, warum der Plan gelöscht wurde und wie die Umweltbelange dabei berücksichtigt wurden, kann die Unterlagen einsehen. Diese stehen auf der Homepage der Gemeinde unter www.wenzenbach.de/aktuelles zum Download bereit.

Wer lieber persönlich vorbeischauen möchte, kann das in der Gemeindeverwaltung in der Hauptstraße 40 tun. Die Unterlagen liegen dort im Zimmer 1.10 aus. Die Öffnungszeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr. Zusätzlich gibt es am Dienstag von 15 bis 18 Uhr und am Donnerstag von 14 bis 16 Uhr Sprechzeiten.

Für Betroffene gibt es wichtige Fristen. Wer Fehler im Verfahren oder bei der Abwägung sieht, muss dies innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde melden. Zudem gibt es Regeln für Entschädigungsansprüche bei Vermögensnachteilen, die innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres geltend gemacht werden müssen.

Quelle: Wenzenbach – zur Originalmeldung

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