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Wenzenbach hebt Bebauungsplan für Gebiet Ost auf

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Ein wichtiger Plan für die Gestaltung des Ortsteils Wenzenbach Ost ist nicht mehr gültig. Der Gemeinderat hat die Aufhebung beschlossen.

In Wenzenbach (Landkreis Regensburg, Bayern) gibt es Neuigkeiten zur Ortsplanung. Der Gemeinderat hat entschieden, dass der Bebauungs- und Grünordnungsplan für das Gebiet "Wenzenbach Ost" aufgehoben wird. Das betrifft nicht nur den Hauptplan, sondern auch verschiedene Ergänzungen, wie die Erweiterung, eine Änderung sowie die Regelungen für die Flurstück-Nummer 615 und das Deckblatt Nummer 1.

Der Weg zu dieser Entscheidung dauerte eine Weile. Den ersten Beschluss für das Aufhebungsverfahren fasste der Gemeinderat bereits am 25. Februar 2025. Danach gab es zwei Phasen, in denen die Bürger mitreden konnten. Zuerst konnten zwischen dem 5. Mai und dem 6. Juni 2025 Anregungen eingebracht werden. Ein zweites Mal, im Frühjahr 2026, gab es die förmliche Beteiligung.

Alle Einwendungen, die die Menschen im Ort oder die Behörden eingereicht hatten, wurden am 23. Juni 2026 geprüft und abgewogen. Am selben Tag beschloss der Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung endgültig die Aufhebung des Plans. Mit der offiziellen Bekanntmachung tritt diese Änderung nun in Kraft.

Wer genau wissen will, warum der Plan aufgehoben wurde und wie die Umweltbelange dabei berücksichtigt wurden, kann die Unterlagen einsehen. Die Dokumente stehen auf der Homepage der Gemeinde unter www.wenzenbach.de/aktuelles bereit. Wer lieber persönlich vorbeischaut, kann in die Gemeindeverwaltung in der Hauptstraße 40 gehen (Zimmer 1.10). Die Öffnungszeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr. Zusätzlich gibt es am Dienstag von 15 bis 18 Uhr und am Donnerstag von 14 bis 16 Uhr Sprechzeiten.

Für Betroffene gibt es nun Fristen. Wer Fehler im Verfahren sieht oder Ansprüche geltend machen will, muss dies schriftlich gegenüber der Gemeinde tun. In vielen Fällen muss dies innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung geschehen. Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Nachteil entstand.

Quelle: Wenzenbach – zur Originalmeldung

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