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Stinkende Luft in Brühl: Städte fordern Lösungen

In Brühl, Hürth und Erftstadt beschweren sich viele Menschen über Gestank. Die Bürgermeister sind mit den Antworten der Behörden unzufrieden.

In Brühl (Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen), Hürth und Erftstadt riecht es immer wieder unangenehm. Viele Bewohner haben sich bereits beschwert, doch für die Menschen vor Ort hat sich nichts geändert. Die drei Städte sind deshalb verärgert über die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Zuständig für die Kontrolle der Betriebe sind die Immissionsschutzbehörden des Rhein-Erft-Kreises und die Bezirksregierung Köln. Die Bürgermeister Dr. Marc Prokop aus Brühl, Dirk Breuer aus Hürth und Carolin Weitzel aus Erftstadt hatten die Behörden deshalb aufgefordert, die Ursachen für den Gestank endlich zu finden und das Problem zu lösen.

Die Bezirksregierung Köln hat die Betriebe in ihrem Bereich inzwischen überprüft. Das Ergebnis: Die Behörde sagt, es gebe keine Abweichungen vom genehmigten Betrieb. Es sei also alles in Ordnung. Deshalb sieht die Bezirksregierung aktuell keinen Grund, weitere Anordnungen zu treffen oder die Betriebe zu zwingen, etwas zu ändern.

Die drei Städte lassen das so nicht stehen. Für sie ist die Antwort nicht zufriedenstellend, weil die Menschen in der Stadt weiterhin über den Gestank klagen. Die Kommunen wollen deshalb weiter Druck auf die Behörden ausüben, bis die Ursache eindeutig feststeht und der Gestank dauerhaft verschwindet.

Die Bezirksregierung betont jedoch, dass sie nicht überall gleichzeitig sein kann. Sie ist auf die Hilfe der Bürger angewiesen, um festzustellen, wann es wo stinkt. Deshalb bitten Brühl, Hürth und Erftstadt die Bewohner, jede starke Geruchsbelästigung sofort über die offiziellen Meldewege zu melden. Die Städte sammeln alle Hinweise und leiten sie an die Fachbehörden weiter. Je mehr Meldungen eingehen, desto höher wird der Druck auf die Verantwortlichen, endlich tätig zu werden.

Die Behörden prüfen die Meldungen nach speziellen Richtlinien und der sogenannten TA Luft.

Quelle: Brühl – zur Originalmeldung

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