Zum Inhalt springen
newssofort.de

Landkreis Starnberg: So funktioniert die Namensänderung

Wer seinen Namen ändern möchte, muss im Landkreis Starnberg wissen, welche Behörde zuständig ist und welche Gründe anerkannt werden.

Wer im Landkreis Starnberg (Bayern) seinen Namen ändern will, muss zuerst prüfen, aus welchem Grund dies geschehen soll. Es gibt nämlich zwei verschiedene Wege: den bürgerlichen Weg über das Standesamt und den öffentlich-rechtlichen Weg über das Landratsamt.

Bei klassischen Ereignissen wie einer Hochzeit, einer Scheidung oder der Geburt eines Kindes ist das Standesamt am Wohnort zuständig. Hier geht es um die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das betrifft zum Beispiel die Wahl des Ehenamens oder die Namensführung bei Kindern.

Schwieriger wird es, wenn man den Namen einfach so ändern möchte. In Deutschland gibt es keine völlige Namensfreiheit. Eine Änderung über das Namensänderungsgesetz ist nur die Ausnahme. Dafür braucht man einen sogenannten „wichtigen Grund“. Das Landratsamt Starnberg akzeptiert dies etwa bei Namen, die lächerlich klingen, anstößig sind oder extrem schwer zu schreiben oder auszusprechen sind. Auch bei einer Einbürgerung kann innerhalb eines Jahres ein fremdsprachiger Name angepasst werden.

Wer diesen Weg geht, muss mit Kosten rechnen. Für die Änderung eines Familiennamens liegt die Gebührenobergrenze bei 1500 Euro, bei einem Vornamen sind es bis zu 500 Euro. Selbst wenn ein Antrag abgelehnt oder zurückgezogen wird, fallen Gebühren zwischen einem Zehntel und drei Vierteln dieser Summe an.

Für die Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist im Landkreis Starnberg Frau Plötz im Fachbereich 20 (Kommunalwesen) zuständig. Sie ist in der Strandbadstraße 2 in Starnberg im Zimmer OG.153 zu finden. Besuche sind nur nach einer Terminvereinbarung möglich. Die Sprechzeiten sind montags und dienstags von 8 bis 16 Uhr, mittwochs und freitags von 8 bis 14 Uhr sowie donnerstags von 8 bis 18 Uhr.

Antragsteller müssen verschiedene Unterlagen einreichen: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aktuelle Personenstandsurkunden und ein Führungszeugnis (ab 14 Jahren). Wer eine seelische Belastung durch den Namen geltend macht, benötigt zudem ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten.

Quelle: Landkreis Starnberg – zur Originalmeldung

← Zurück zur Übersicht

Weitere Meldungen aus Landkreis Starnberg

Alle ansehen

Aus dem Umkreis: Landkreis Starnberg

Alle ansehen