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Landkreis Starnberg: So funktioniert die Namensänderung

Wer seinen Namen ändern möchte, muss im Landkreis Starnberg genau wissen, welche Behörde zuständig ist. Es gibt einen großen Unterschied zwischen privaten Gründen und rechtlichen Ausnahmen.

Wer im Landkreis Starnberg (Oberbayern) seinen Namen ändern möchte, muss zuerst prüfen, warum er das tun will. Es gibt zwei verschiedene Wege: den bürgerlichen Weg und den öffentlich-rechtlichen Weg.

Viele Namensänderungen passieren im Rahmen von Familienereignissen. Das gilt zum Beispiel bei einer Geburt, einer Hochzeit oder einer Scheidung. In all diesen Fällen ist nicht das Landratsamt zuständig, sondern das Standesamt am Wohnort der Person.

Schwieriger wird es, wenn jemand seinen Namen einfach so ändern möchte, ohne dass eine Hochzeit oder eine Scheidung vorliegt. Das ist in Deutschland nicht einfach möglich, da es keine völlige Namensfreiheit gibt. Hier kommt das Namensänderungsgesetz ins Spiel. Eine Änderung ist nur erlaubt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Als wichtiger Grund gelten zum Beispiel Namen, die lächerlich klingen oder anstößig sind. Auch sehr lange, komplizierte Namen oder solche, die nach einer Einbürgerung innerhalb eines Jahres geändert werden sollen, können ein Grund sein. Wer seinen Vornamen ändern will, braucht ebenfalls einen solchen wichtigen Grund. Ein einfacher Rufname zählt nicht als rechtliche Änderung.

Für Menschen, die im Landkreis Starnberg wohnen und eine solche öffentlich-rechtliche Änderung beantragen wollen, ist das Landratsamt Starnberg zuständig. Die Ansprechpartnerin ist dort Frau Plötz im Fachbereich 20 für Kommunalwesen in der Strandbadstraße 2 in Starnberg.

Das Verfahren ist mit Kosten verbunden. Eine Änderung des Familiennamens kann bis zu 1500 Euro kosten, eine Änderung des Vornamens bis zu 500 Euro. Selbst wenn der Antrag abgelehnt wird oder man ihn zurückzieht, fallen Gebühren an.

Wer einen Antrag stellt, muss verschiedene Unterlagen einreichen. Dazu gehören ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie aktuelle Personenstandsurkunden. Für alle ab 14 Jahren ist zudem ein Führungszeugnis nötig. Wer psychische Belastungen durch den Namen nachweisen kann, sollte ein ärztliches Attest oder ein Gutachten beifügen.

Besuche beim Landratsamt sind nur nach einer Terminvereinbarung möglich. Die Sprechzeiten sind von Montag bis Dienstag sowie Donnerstag von 8 bis 16 Uhr (Donnerstag bis 18 Uhr) und Mittwoch sowie Freitag von 8 bis 14 Uhr.

Quelle: Landkreis Starnberg – zur Originalmeldung

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