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Landkreis Starnberg: So funktioniert die Namensänderung

Wer seinen Namen ändern möchte, muss im Landkreis Starnberg wissen, welche Behörde zuständig ist und welche Gründe anerkannt werden.

Wer im Landkreis Starnberg (Oberbayern) seinen Namen ändern will, muss zuerst prüfen, aus welchem Grund das passieren soll. Es gibt nämlich einen großen Unterschied zwischen Änderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

Bei Ereignissen wie einer Hochzeit, einer Scheidung oder der Geburt eines Kindes ist das Standesamt am Wohnort die richtige Adresse. Dort lassen sich Namensführungen in der Ehe oder Änderungen für Kinder regeln.

Schwieriger wird es, wenn man den Namen einfach so ändern möchte. In Deutschland gibt es keine völlige Namensfreiheit. Eine öffentlich-rechtliche Änderung ist nur die Ausnahme und erfordert einen sogenannten wichtigen Grund. Das Landratsamt Starnberg akzeptiert dies zum Beispiel, wenn ein Name lächerlich klingt, anstößig ist oder extrem schwer zu schreiben oder auszusprechen ist. Auch bei sehr häufigen Sammelnamen wie Müller oder Schmidt gibt es Möglichkeiten.

Wer einen Antrag stellt, muss mit Kosten rechnen. Eine Änderung des Familiennamens kann bis zu 1500 Euro kosten, eine Änderung des Vornamens bis zu 500 Euro. Selbst wenn ein Antrag abgelehnt oder zurückgezogen wird, fallen Gebühren zwischen einem Zehntel und drei Vierteln dieser Beträge an.

Für die Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Änderung ist im Landratsamt Starnberg Frau Plötz im Fachbereich 20 (Kommunalwesen) zuständig. Sie ist in der Strandbadstraße 2 in Starnberg im Zimmer OG.153 zu finden. Wer dort vorbeikommen möchte, muss vorher einen Termin vereinbaren. Die Sprechzeiten sind montags und dienstags von 8 bis 16 Uhr, mittwochs und freitags von 8 bis 14 Uhr sowie donnerstags von 8 bis 18 Uhr.

Für den Antrag werden verschiedene Unterlagen benötigt. Dazu gehören ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, aktuelle Personenstandsurkunden und ein Führungszeugnis für alle Menschen ab 14 Jahren. Wer eine seelische Belastung durch den Namen nachweisen kann, sollte ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten einreichen.

Quelle: Landkreis Starnberg – zur Originalmeldung

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