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Landkreis Starnberg: So funktioniert die Namensänderung

Wer seinen Namen ändern möchte, muss im Landkreis Starnberg genau wissen, welche Behörde zuständig ist. Es gibt einen großen Unterschied zwischen Familienrecht und Sonderfällen.

Wer im Landkreis Starnberg (Oberbayern, Bayern) seinen Namen ändern will, muss zuerst prüfen, aus welchem Grund das passieren soll. Es gibt zwei verschiedene Wege, je nachdem, ob es um die Familie oder um eine persönliche Entscheidung geht.

Wenn es um Dinge wie Hochzeit, Scheidung, Geburt oder Adoption geht, ist das Standesamt am Wohnort die richtige Adresse. Dort werden die Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das gilt auch für Namensänderungen bei Kindern oder für Vertriebene und Spätaussiedler.

Schwieriger wird es, wenn man den Namen einfach so ändern möchte. In Deutschland kann man sich seinen Namen nicht frei aussuchen. Eine Änderung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Landratsamt Starnberg prüft dabei zum Beispiel, ob ein Name lächerlich klingt, anstößig ist oder extrem schwierig zu schreiben oder auszusprechen ist. Auch nach einer Einbürgerung kann innerhalb eines Jahres ein Name geändert werden.

Wer einen solchen Antrag stellt, muss mit Kosten rechnen. Eine Änderung des Familiennamens kann bis zu 1.500 Euro kosten, eine Änderung des Vornamens bis zu 500 Euro. Selbst wenn der Antrag abgelehnt wird oder man ihn zurückzieht, fallen Gebühren an.

Für die Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist Frau Plötz im Landratsamt Starnberg in der Strandbadstraße 2 zuständig. Man erreicht sie unter der Telefonnummer 08151 148-77926. Besuche im Zimmer OG.153 sind nur nach einer Terminvereinbarung möglich. Die Servicezeiten sind von Montag bis Dienstag von 8 bis 16 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 14 Uhr sowie Donnerstag von 8 bis 18 Uhr.

Wer einen Antrag stellt, sollte folgende Unterlagen bereithalten: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aktuelle Personenstandsurkunden und ein Führungszeugnis für alle ab 14 Jahren. Bei seelischen Belastungen durch den Namen sind ärztliche Atteste oder Gutachten nötig.

Quelle: Landkreis Starnberg – zur Originalmeldung

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