Zum Inhalt springen
newssofort.de

Landkreis Starnberg: So funktioniert die Namensänderung

Wer seinen Namen ändern möchte, muss im Landkreis Starnberg wissen, welche Behörde zuständig ist und welche Gründe anerkannt werden.

Nicht jeder kann einfach so seinen Namen ändern. Im Landkreis Starnberg (Oberbayern) gibt es dafür zwei verschiedene Wege, je nachdem, warum man den Namen wechseln möchte.

Der erste Weg ist das bürgerliche Recht. Das betrifft klassische Fälle wie eine Hochzeit, eine Scheidung, die Geburt eines Kindes oder eine Adoption. In diesen Situationen ist nicht das Landratsamt zuständig, sondern das Standesamt am Wohnort der betroffenen Person.

Schwieriger wird es bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Hier kann man den Namen auch ohne Hochzeit oder Scheidung ändern, aber nur, wenn es einen sogenannten wichtigen Grund gibt. Das Landratsamt Starnberg prüft in diesen Fällen sehr genau, ob die Änderung gerechtfertigt ist.

Als wichtiger Grund gelten zum Beispiel Namen, die lächerlich klingen oder anstößig sind. Auch extrem lange Namen, die kaum auszusprechen sind, oder Namen, die nach einer Einbürgerung innerhalb eines Jahres geändert werden sollen, können ein Grund sein. Wer nur seinen Rufnamen ändern will, hat jedoch keine Chance, da dieser rechtlich nicht existiert.

Wer einen Antrag stellt, muss mit Kosten rechnen. Eine Änderung des Familiennamens kann bis zu 1500 Euro kosten, eine Änderung des Vornamens bis zu 500 Euro. Selbst wenn der Antrag abgelehnt wird oder man ihn zurückzieht, fallen Gebühren an.

Für die Beantragung im Landkreis Starnberg ist Frau Plötz im Fachbereich Kommunalwesen zuständig. Ihr Büro befindet sich in der Strandbadstraße 2 in Starnberg (Zimmer OG.153). Besuche sind nur nach einer Terminvereinbarung möglich. Die Servicezeiten sind von Montag bis Freitag, wobei die Öffnungszeiten je nach Wochentag variieren (z. B. donnerstags bis 18 Uhr, mittwochs und freitags nur bis 14 Uhr).

Wer einen Antrag stellt, sollte folgende Unterlagen bereithalten: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aktuelle Personenstandsurkunden und ein Führungszeugnis für alle Menschen ab 14 Jahren. Falls eine seelische Belastung durch den Namen vorliegt, sind ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten nötig.

Quelle: Landkreis Starnberg – zur Originalmeldung

← Zurück zur Übersicht

Weitere Meldungen aus Landkreis Starnberg

Alle ansehen

Aus dem Umkreis: Landkreis Starnberg

Alle ansehen