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Landkreis Starnberg: So funktioniert die Namensänderung

Wer seinen Namen ändern möchte, muss im Landkreis Starnberg genau wissen, welche Behörde zuständig ist und welche Gründe zählen.

Ein Namenswechsel ist in Deutschland nicht einfach so möglich. Wer seinen Vor- oder Familiennamen ändern will, muss im Landkreis Starnberg (Oberbayern) unterscheiden, ob es sich um eine Änderung nach bürgerlichem Recht oder eine öffentlich-rechtliche Änderung handelt.

Bei klassischen Anlässen wie einer Hochzeit, einer Scheidung, einer Geburt oder einer Adoption ist das Standesamt am Wohnort zuständig. Hier gibt es klare Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch, welche Namen gewählt werden können.

Schwieriger wird es, wenn man den Namen ohne einen dieser Anlässe ändern möchte. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Landratsamt Starnberg prüft in solchen Fällen, ob der Name zum Beispiel lächerlich klingt, anstößig ist oder extrem schwer zu schreiben oder auszusprechen ist. Auch Sammelnamen wie Müller oder Schmidt können unter bestimmten Umständen ein Grund für eine Änderung sein. Wer nur seinen Rufnamen ändern will, braucht keinen Antrag, da man rechtlich gesehen einfach entscheiden kann, welcher der eingetragenen Vornamen im Alltag genutzt wird.

Für diese öffentlich-rechtlichen Anträge ist das Landratsamt Starnberg zuständig. Die Ansprechpartnerin ist Frau Plötz im Fachbereich 20 (Kommunalwesen) in der Strandbadstraße 2 in Starnberg. Termine müssen vorher vereinbart werden. Die Servicezeiten sind montags und dienstags von 8 bis 16 Uhr, mittwochs und freitags von 8 bis 14 Uhr sowie donnerstags von 8 bis 18 Uhr.

Die Kosten für einen solchen Antrag sind hoch. Eine Änderung des Familiennamens kann bis zu 1500 Euro kosten, eine Änderung des Vornamens bis zu 500 Euro. Selbst wenn der Antrag abgelehnt wird oder man ihn zurückzieht, fallen Gebühren zwischen einem Zehntel und drei Vierteln der Summe an.

Wer einen Antrag stellt, muss verschiedene Unterlagen einreichen. Dazu gehören ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, aktuelle Personenstandsurkunden und ein Führungszeugnis für alle Menschen ab 14 Jahren. Wenn die aktuelle Namensführung zu seelischen Belastungen führt, sind ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten nötig.

Quelle: Landkreis Starnberg – zur Originalmeldung

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