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Landkreis Spree-Neiße warnt vor illegalen Gartenfeuern

Wer im Garten Abfälle verbrennt, riskiert hohe Bußgelder. Der Landkreis Spree-Neiße erinnert an die strengen Regeln für Feuer im Freien.

In der Frühjahrs- und Herbstzeit wird es in vielen Gärten im Landkreis Spree-Neiße (Südosten von Brandenburg) oft rauchig. Viele Menschen verbrennen dann ihre Gartenabfälle. Das Problem: In Brandenburg ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushalten und Gärten eigentlich verboten.

Wer trotzdem ein kleines Holzfeuer im Freien machen möchte, muss sich an klare Regeln halten. Erlaubt ist nur naturbelassenes, trockenes Holz, wie zum Beispiel Holzscheite, kurze Äste, Reisig oder Zapfen. Verboten ist es strikt, lackiertes, gestrichenes oder mit Schutzmitteln behandeltes Holz zu verbrennen. Das gilt auch für Sperrholz, Spanplatten oder Holz mit Teer und Dachpappe.

Auch bei der Sicherheit gibt es feste Vorgaben. Der Holzhaufen darf weder in der Höhe noch im Durchmesser mehr als einen Meter messen. Wer ein größeres Feuer oder ein Brauchtumsfeuer plant, muss dies vorher beim Ordnungsamt anmelden. Zudem muss immer jemand beim Feuer bleiben, bis die Glut komplett aus ist. Wasser, Sand oder ein Feuerlöscher müssen griffbereit sein.

Besonders wichtig ist der Schutz von Tieren und dem Wald. Da Igel oder Vögel oft in Reisighaufen wohnen, sollte das Holz erst kurz vor dem Anzünden aufgeschichtet werden. Im Wald selbst sind Feuer verboten. Auf eigenen Grundstücken in Waldnähe muss ein Abstand von mindestens 30 Metern zum Wald eingehalten werden. Normalerweise liegt die Grenze bei 100 Metern. Bei hoher Waldbrandgefahr ist das Verbrennen auf diesen Grundstücken komplett untersagt.

Wer gegen diese Regeln verstößt, riskiert Ärger mit den Behörden. Das Verbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, wenn die Nachbarn oder die Allgemeinheit dadurch belästigt oder gefährdet werden. Solche Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern bestraft werden.

Quelle: Landkreis Spree-Neiße – zur Originalmeldung

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