Landkreis Passau verbietet Wasserentnahme für private Zwecke
Im Landkreis Passau (Bayern) herrscht eine extreme Niedrigwassersituation. Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf hat festgestellt, dass sofort gehandelt werden muss. Sonst könnten die Grundwasservorkommen im ganzen Landkreis dauerhaft Schaden nehmen. Deshalb hat das Landratsamt Passau am 13. August 2026 ein strenges Verbot ausgesprochen.
Das Verbot gilt mit sofortiger Wirkung und betrifft sowohl das öffentliche Wassernetz als auch das Grundwasser. Wer privat Wasser entnimmt, muss sich an feste Regeln halten. Verboten ist zum Beispiel das Befüllen von privaten Pools, Badebecken oder Springbrunnen. Auch das Gießen von Hecken, Stauden und Rasenflächen ist untersagt. Das gilt sogar für Sport- und Golfplätze. Wer sein Auto zu Hause wäscht, verstößt ebenfalls gegen die Regeln. Nur gewerbliche Waschanlagen dürfen weiterarbeiten. Auch das Abspritzen von Terrassen, Wänden oder Hofflächen ist nicht erlaubt. Auf Baustellen darf kein Wasser mehr genutzt werden, um Staub zu binden, außer es ist gesetzlich vorgeschrieben.
Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen. Wer Beete in privaten Haus-, Klein- oder Schrebergärten gießen möchte, darf dies in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr tun. Friedhöfe sind vom Verbot nicht betroffen. Wer Regenwasser in Zisternen gesammelt hat, darf dieses weiterhin wie gewohnt nutzen. Auch die Landwirtschaft und gewerbliche Betriebe, die eine Erlaubnis für die Wasserentnahme haben, dürfen meistens weiterarbeiten, solange sie nicht gegen die oben genannten Verbote verstoßen.
Das Verbot ist vorerst bis zum 15. September 2026 befristet. Wenn es bis dahin nicht genug geregnet hat, kann die Frist verlängert werden. Sollte sich die Lage früher verbessern, wird das Verbot aufgehoben und öffentlich bekannt gegeben. In besonderen Härtefällen oder wenn es dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann man beim Landratsamt einen Antrag auf eine Ausnahme stellen.
Die vollständige Allgemeinverfügung kann im Amtsblatt des Landkreises Passau eingesehen werden.
Quelle: Tiefenbach – zur Originalmeldung