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Goldbach: Diese Regeln gelten beim Heckenschnitt

Wer in Goldbach seinen Garten pflegt, muss auf bestimmte Zeiträume achten. Die Gemeinde erinnert an die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Pflanzen und Tieren.

Wer in Goldbach Hecken, Gebüsche oder lebende Zäune zurückschneiden will, sollte auf den Kalender schauen. Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, diese Gehölze abzuschneiden, zu beseitigen oder auf den Stock zu setzen.

Einige Arbeiten sind aber trotzdem erlaubt. Wer nur den Zuwachs des letzten Jahres einkürzt oder einzelne kranke und abgestorbene Äste entfernt, darf dies jederzeit tun. Solche schonenden Pflegeschnitte sind nicht vom Verbot betroffen.

Bei Bäumen gibt es eine Sonderregelung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September: Sie dürfen nur dann gefällt werden, wenn sie in Kurzumtriebsplantagen, im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen. Dabei müssen die Bäume nicht geschützt sein und der Artenschutz muss beachtet werden.

Besonders wichtig ist der Schutz von Tieren. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wilden Tieren dürfen nicht zerstört werden. Das betrifft zum Beispiel Vogelnester oder Höhlen, in denen Fledermäuse oder Eulen wohnen. Zudem sind Hecken und Gebüsche in der freien Natur gesetzlich geschützt und dürfen nicht gerodet oder erheblich beeinträchtigt werden. Dies kann auch für unbebaute Grundstücke innerhalb des Ortes gelten.

Die Gemeinde rät den Eigentümern deshalb, größere Arbeiten in der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar zu planen. Das ist außerhalb der Brut- und Vegetationszeit.

Wer größere Maßnahmen plant, sollte sich vorab mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt abstimmen. So lassen sich Verstöße gegen die Naturschutzregeln vermeiden. Die zuständige Stelle ist das Landratsamt Aschaffenburg, Arbeitsbereich 51.1, Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg (Telefon: 06021/394-7112, E-Mail: [email protected]).

Quelle: Goldbach – zur Originalmeldung

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