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Berlin: Müllverbrennungsanlagen müssen CO2-Abgabe zahlen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Auch Betreiber von Müllverbrennungsanlagen müssen für ihre Abgase bezahlen. Die Klagen der Firmen gegen die CO2-Bepreisung wurden abgewiesen.

Müllverbrennungsanlagen müssen künftig für das CO2 bezahlen, das sie in die Luft blasen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (Hauptstadt Deutschland) entschieden. Zuvor hatten die Betreiber einer Anlage für gefährliche Abfälle sowie einer kommunalen Anlage für Siedlungsabfälle dagegen geklagt. Sie wollten nicht in das nationale System für den Brennstoffemissionshandel einbezogen werden.

Die Firmen argumentierten, dass eine solche nationale Bepreisung gegen europäische Richtlinien und gegen das Grundgesetz verstoße. Außerdem warnten sie davor, dass die Müllentsorgung dadurch teurer werde, was unverhältnismäßig sei.

Das Gericht sah das anders und wies die Klagen ab. Die Richter erklärten, dass das Gesetz nicht nur für Benzin oder Diesel gelte, sondern eben auch für Müllverbrennungsanlagen. Europäisches Recht stehe dem nicht im Weg. Im Gegenteil: Die EU-Mitgliedstaaten hätten sich zu Klimazielen verpflichtet, die durch solche nationalen Maßnahmen erreicht werden sollen.

Auch die Sorge um das Grundgesetz war für das Gericht nicht überzeugend. Die CO2-Abgabe sei keine klassische Steuer, sondern ein Mittel, um die Umwelt zu schützen. Wer CO2 ausstoßen will, muss dafür bezahlen. Das Gericht betonte, dass dies einen Anreiz schaffe, Müll zu vermeiden und mehr zu recyceln. Die finanziellen Kosten könnten die Betreiber zudem einfach an die Endkunden weitergeben.

Am Ende wog für die Richter der Klimaschutz schwerer als die finanziellen Interessen der Firmen. Wenn die Klimaziele verfehlt würden, stünden Leben und Gesundheit auf dem Spiel. Das sei ein viel größeres Problem als die Belastung für die privaten Betreiber.

Die Firmen haben nun noch die Möglichkeit, Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen. Ob und wann dies geschieht, ist bislang nicht bekannt.

Quelle: Senatskanzlei Berlin – zur Originalmeldung

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